Zuschussleistungen

Seit Inkrafttreten des BVG läuft über den Sicherheitsfonds mittels der Zuschüsse ein Ausgleich zugunsten von Arbeitgebern mit überdurchschnittlich vielen älteren Angestellten, welche durch die gestaffelten Sparbeiträge nach BVG besonders stark belastet werden (ungünstige Altersstruktur).

Der Zuschuss wird an die Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt.

Anspruch auf einen Zuschuss besteht, soweit die Summe der Altersgutschriften gemäss BVG sämtlicher Angestellter eines Arbeitgebers 14% der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt.

Die Zuschüsse werden jährlich auf der Grundlage des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet.

Selbständigerwerbende werden für die Berechnung der Zuschüsse nur berücksichtigt, wenn sie:

  • sich innerhalb eines Jahres nach Inkraftreten des Gesetzes oder Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit freiwillig versichern, oder
  • während mindestens sechs Monaten der obligatorischen Versicherung unterstellt waren und sich unmittelbar danach freiwillig versichern.

 

Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Arbeitgebern

Sind mehrere Arbeitgeber der gleichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so werden die Zuschüsse von der Vorsorgeeinrichtung für das Personal jedes einzelnen Arbeitgebers getrennt berechnet.

Die Vorsorgeeinrichtung muss den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zuschüsse verlangt. Der Beitragsabrechnung ist eine Liste der zuschussberechtigten Arbeitgeber beizulegen.

Siehe dazu das Beispiel bei den Abrechnungen – Der komplizierte Fall(Teil A – Meldung/Abrechnung über die Beiträge bzw. Zuschüsse mit dem Sicherheitsfonds BVG)

 

Arbeitgeber mit einer Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtungen können Zuschüsse nur beanspruchen, wenn bei ihnen das gesamte der obligatorischen Versicherung unterstellte Personal der angeschlossenen Arbeitgeber versichert ist. Der Zuschuss wird in diesem Fall im Rahmen der Beitragsabrechnung mit dem Sicherheitsfonds geltend gemacht.

Siehe dazu das Beispiel bei den Abrechnungen – Der einfache Fall(Teil A – Meldung/Abrechnung über die Beiträge bzw. Zuschüsse mit dem Sicherheitsfonds BVG)

 

Arbeitgeber mit mehreren VE

Ist der Arbeitgeber für die Durchführung der obligatorischen Vorsorge mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.

Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.

Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer (grünes Formular: SF3).

Die Kontrollstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend. Der Arbeitgeber fasst die Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen (Formular SF 3) auf dem gelben Formular (SF 4) zusammen und reicht das Formular SF 4 zusammen mit den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen (SF 3) bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds ein.
 

  • Sicherheitsfonds BVG
    Geschäftsstelle
    Eigerplatz 2
    Postfach 1023
    3000 Bern 14

Die Zuschüsse werden anschliessend direkt an die berechtigten Vorsorgeeinrichtungen verteilt. 

Ein praktisches Beispiel(die Werte sind hypothetisch, auch die zugrunde gelegten Basiswerte)