Geschichte und Entwicklung des Sicherheitsfonds BVG
Das neue Jahrtausend
2017
Auf den 1. Januar 2017 treten neue Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft. In Art. 24a FZG werden die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule jeweils im Januar alle Inhaber der im Dezember geführten Vorsorgeguthaben zu melden.
2005
Im Rahmen der 1. BVG Revision wird festgelegt, dass Guthaben auf Freizügigkeitseinrichtungen, welche bis 10 Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter nicht abgeholt werden, an den Sicherheitsfonds zu übertragen sind. Der Sicherheitsfonds verwendet die Guthaben zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. Als weitere Aufgabe erhält der Sicherheitsfonds die Pflicht, den AHV-Ausgleichskassen deren Kosten für BVG-Anschlusskontrollen der Arbeitgeber zu entschädigen.
2002
Der Sicherheitsfonds wird Verbindungsstelle für den Bereich berufliche Vorsorge im Rahmen der bilateralen Abkommen mit den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (Europäischen Freihandelsassoziation).
2000
Für das Jahr 2000 gilt erstmals das mit der Ausdehnung der Insolvenzdeckung eingeführte Beitragswesen, wonach nicht mehr nur die registrierten sondern sämtliche dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen mit dem Sicherheitsfonds Beiträge abrechnen. Es werden zwei getrennte Beiträge erhoben, wobei neben den koordinierten Löhnen neu auch die Austrittsleistungen und die Rentenleistungen Bemessungsgrundlage sind.