Wohneigentumsförderung
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Eine versicherte Person kann die Mittel aus der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum vorbeziehen oder verpfänden. Der Vorbezug respektive die Verpfändung ist für folgende Zwecke im In- und Ausland zulässig:
- Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
- Ausbau oder Umbau am Wohneigentum
- Amortisation von Hypothekardarlehen
Ein Vorbezug oder eine Verpfändung ist nur bei Eigenbedarf möglich. Eigenbedarf ist dann gegeben, wenn das Wohneigentum von der versicherten Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt genutzt wird. Die Finanzierung von Ferien- oder Zweitwohnungen ist mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich.